Die Kleinunternehmerregelung ist ein wesentlicher Bestandteil der deutschen Steuerlandschaft, die es kleinen Unternehmen ermöglicht, von bestimmten steuerlichen Erleichterungen zu profitieren.
Kurz gesagt: Wer von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht, versucht die Bürokratie zu verringen und steuerliche Effekte zu nutzen.
Der Gesetzgeber hat die Kleinunternehmerregelung ab dem Jahr 2025 neu geregelt.
Diese Änderungen bringen Fragen und Anpassungsbedarf mit sich. Unser Ziel ist es, euch einen umfassenden Überblick über diese Neuerungen zu geben und ihre Relevanz für Unternehmer und Kleinunternehmer zu beleuchten. Dabei bestehen nicht nur Auswirkungen im laufenden Kalenderjahr sondern auch für das Vorjahr, in diesem Falle das Jahr 2024 und die entsprechenden Umsätze.
Bisher gab es eine solche Regelung nur für Deutsche Kleinunternehmer. Künftig kann man diese Regelung auch für andere Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Somit wird die bisherige Regelung vom nationalen Recht auf europäisches Recht angewendet und betrifft sowohl Lieferungen als auch sonstige Leistungen. Demnach hat man als deutscher Unternehmer künftig mehr Möglichkeiten. Allerdings ist hier noch nicht klar, wie diese Möglichkeiten im Verhältnis zu anderen nationalen Regelungen wie zum Beispiel das One-Stopp-Shop-Verfahren anzuwenden ist.
Die Kleinunternehmerregelung stellt insbesondere für Existenzgründer und kleine Unternehmen eine attraktive Möglichkeit dar, um sich von der Umsatzsteuerpflicht zu befreien. In diesem Beitrag erfährst du, unter welchen Bedingungen die Regelung genutzt werden kann, welche Vorteile sie bietet und welche potenziellen Nachteile berücksichtigt werden sollten.
Die Kleinunternehmerregelung ist eine steuerliche Vereinfachung, die im § 19 UStG verankert ist. Unternehmen, die diese Regelung in Anspruch nehmen, sind von de
r Pflicht befreit, Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen auszuweisen. Dies reduziert den bürokratischen Aufwand, da keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht werden müssen.
Um von dieser Regelung profitieren zu können, durfte der Umsatz des Unternehmens im vorangegangenen Jahr 22.000 Euro nicht überschritten haben. Dabei gilt das gesamte Kalenderjahr. Sofern unterjährig angefangen wird, ist der Umsatz auf das Jahr hochzurechnen. Liegt der Umsatz hochgerecht über der Grenze, so kann man nicht die Regelung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen.
Zudem muss der voraussichtliche Umsatz im laufenden Kalenderjahr unter 50.000 Euro liegen. Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie bestimmte Berufsgruppen, insbesondere solche im innergemeinschaftlichen Handel, sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
Allerdings ist handelt sich bei den zu erwarteten Umsätze um eine Prognose. Diese Regelung gilt aber nur noch bis einschließlich 2024.
Einer der wesentlichen Vorteile der Kleinunternehmerregelung besteht darin, dass Unternehmer keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen müssen. Dies erleichtert die Buchhaltung erheblich, da die Verpflichtung zur regelmäßigen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung entfällt. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass die Preise für Endkunden niedriger ausfallen können, da keine Umsatzsteuer aufgeschlagen wird.
Zu beachten ist aber: ausgewiesene Umsatzsteuer führt trotzdem zu einer Umsatzsteuerschuld. Daher ist die richtige Rechnungsstellung wichtig!
Trotz der offensichtlichen Vorteile gibt es einige Herausforderungen, die bedacht werden sollten. Unternehmen, die die Kleinunternehmerregelung nutzen, haben keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Das bedeutet, dass die auf eingekaufte Waren und Dienstleistungen gezahlte Umsatzsteuer nicht zurückerstattet wird. Darüber hinaus kann die Regelung das Unternehmenswachstum einschränken, da beim Überschreiten der Umsatzgrenzen die Regelbesteuerung greift, was mit einer plötzlichen steuerlichen Mehrbelastung verbunden sein kann. Außerdem bevorzugen viele Geschäftskunden Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer, da sie die Vorsteuer geltend machen können.
Die Entscheidung für die Kleinunternehmerregelung wird bereits bei der Gewerbeanmeldung oder im Rahmen der steuerlichen Erfassung beim Finanzamt getroffen. Falls ein Unternehmer später zur Regelbesteuerung wechseln möchte, muss dies dem Finanzamt mitgeteilt werden. Nach dem Wechsel zur Regelbesteuerung ist eine Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung für mindestens fünf Jahre nicht möglich.
Ein freiwilliger Wechsel zur Kleinunternehmerregelung, also ein freiwilliger Verzicht, kann jederzeit erfolgen, gilt dann aber für das gesamte Kalenderjahr. Auch hier gilt dann die Bindung von fünf Jahren: Bedeutet: Nutzt man die Option zur Regelbesteuerung und verzichtet auf die Kleinunternehmerregelung freiwillig, so darf man die nächsten fünf Jahre nicht zur Kleinunternehmerregelung zurück wechseln, auch wenn die Umsätze deutlich unter den Grenzwerten liegen.
Neue Umsatzgrenzen und ihre Auswirkungen Die Kleinunternehmerregelung wurde zum 1. Januar 2025 modifiziert. Diese Änderungen betreffen sowohl diejenigen, die derzeit die Kleinunternehmerregelung nutzen oder im vorangegangenen Kalenderjahr genutzt haben , als auch Unternehmer, die von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung wechseln möchten bzw. müssen.
Ab 2025 wurde die Umsatzgrenze auf 25.000 Euro angehoben. Das bedeutet, wenn Ihr Umsatz im Vorjahr unter dieser Grenze von 25.000 Euro gewesen seit, könnt ihr weiterhin von den Vorteilen der Kleinunternehmerregelung profitieren.
Auch bei Neugründungen im Jahre bleibt es bei einer Hochrechnung. Allerdings gilt auch hier: Überschreitet der Umsatz hochgerechnete nicht 25.000 Euro im Kalenderjahr, kann die Kleinunternehmerregelung weiterhin genutzt werdne.
Bisher galt: Der Umsatz des laufenden Kalenderjahres darf voraussichtlich 50.000,00 Euro nicht übersteigen. Dabei war am Anfang des Jahres eine Prognose aufzustellen, aus der sich ergab, ob der erzielten Umsatz diese Grenze voraussichtlich überschreiten wird oder nicht.
Für das Jahr 2025 gilt eine bedeutende Neuerung: Eine klare Grenze von 100.000 Euro an Umsatz. Überschreitet ein Unternehmer diese Grenze auch nur um einen Euro, so wird er ab diesem Zeitpunkt in die Regelbesteuerung eingestuft.
Eine weitere Erleichterung für Unternehmer ist das Ende der Rückwirkung zum Jahresanfang bei Überschreitung bestimmter Grenzen im laufenden Jahr. Früher war es so, dass bei Überschreiten eines prognostizierten Jahresumsatzes von 50.000 Euro bereits rückwirkend ab dem ersten Januar des laufenden Jahres zur Regelbesteuerung gewechselt werden musste.
Dieses ist jetzt anders. Beim Überschreiten der Grenze von 100.000 Euro unterliegt der darauf folgende Umsatz direkt der Regelbesteuerung. Das gilt sowohl für die Umsatzsteuer die Ihr dann an das Finanzamt zahlen müsst, als auch für Umsatzsteuern, die Euch in Rechnung gestellt werden.
Unternehmer sollten sich frühzeitig mit den neuen Regelungen vertraut machen und ihre Buchhaltung entsprechend anpassen. Eine proaktive Planung hilft um maximale steuerliche Effekte zu erzielen.
Mit dem Wechsel können Umsatzsteuern, die Euch in Rechnung gestellt werden bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung angerechnet werden. Kleinunternehmer können die gezahlte Umsatzsteuer auf Investitionen, Wareneinkäufe, sonstigen Leistungen nicht zurückfordern. Diese Regelung beeinflusst die finanziellen Möglichkeiten und Strategien von Unternehmen erheblich. Bei einem geplanten Überschreiten der Grenze können Investitionen nach der Überschreitung getätigt werden um maximal wenig Steuern zahlen zu müssen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Preiskalkulation. Da Kleinunternehmer keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, ist es entscheidend, die Preise unter Berücksichtigung der gesamten Umsatzsteuer zu kalkulieren. Dies kann insbesondere bei der Margenberechnung von großer Bedeutung sein. Ansonsten müsste man nach Überschreitung eine Preiserhöhung durchführen, die sich wieder negativ auf dem Umsatz auswirkt.
Die neue Regelung sieht eine Umsatzgrenze von 100.000 Euro für Verkäufe im europäischen Ausland vor. Diese Grenze ist entscheidend, um festzustellen, ob ein Unternehmer von den Vorteilen der Kleinunternehmerregelung profitieren kann oder nicht. Der Gedanke hinter dieser Regelung ist durchaus positiv, da sie insbesondere kleinen Unternehmen mit begrenzten Ressourcen zugutekommt.
Die unionsweite Kleinunternehmerregelung wird beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt. Auch dort sind etwaige Meldungen einzureichen.
Trotz der positiven Absicht gibt es viele offene Fragen zur praktischen Umsetzung dieser neuen Regelungen in Verbindung mit dem OSS-Verfahren. Die Integration der EU-Kleinunternehmerregelung in das bestehende System scheint noch nicht vollständig durchdacht zu sein.
Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden und die Vorteile der neuen Regelungen optimal zu nutzen, sollten Unternehmer sich frühzeitig informieren und gegebenenfalls steuerliche Beratung in Anspruch nehmen. Besonders für Influencer und Content Creator ist es entscheidend, sich über ihre steuerlichen Verpflichtungen im Klaren zu sein und ihre Buchhaltung entsprechend anzupassen.
Die neuen starren Fristen für den Wechsel zur Regelbesteuerung sind von besonderer Bedeutung und sollten keinesfalls ignoriert werden. Ein Versäumnis kann steuerliche Nachteile nach sich
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