Intrastat-Meldungen

Veröffentlicht am 11. März 2025
Intrastat-Meldungen

Intrastat-Meldungen sind ein wesentllicher Bestandteil der statistischen Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union. Diese wird elektronisch an das statistische Bundesamt übermittelt.

Dabei handelt es sich um eine rein statistische Meldung. Sie ermöglichen es den Mitgliedstaaten, genaue Daten über den innergmeinschaftlichen Warenverkehr zu sammeln, die zwischen den EU-Ländern transportiert werden.

Was sind Intrastat-Meldungen?

Mit der Einführung des EU-Binnenmarktes im Jahr 1993 entfielen die Zollformalitäten zwischen den Mitgliedstaaten. Um dennoch statistische Daten über den Warenverkehr innerhalb der EU zu erhalten, wurde das Intrastat-System eingeführt.

Dieses System erfasst den tatsächlichen physischen Warenfluss zwischen den Mitgliedstaaten und liefert somit wertvolle Informationen über den innergemeinschaftlichen Handel. Die Intrastat-Meldungen dienen dazu, detaillierte Daten über die Versendung und den Eingang von Waren zu sammeln. Unternehmen, die Waren innerhalb der EU versenden oder empfangen und dabei bestimmte Schwellenwerte überschreiten, sind verpflichtet, monatliche Intrastat-Meldungen abzugeben. Diese Meldungen enthalten Informationen wie die Art der Ware, den Wert, die Menge und das Bestimmungsland. Das statistische Bundesamt wertet diese Daten aller Unternehmen aus und verarbeitet dann die Informationen deutsche Unternehmen.

Was sind in Deutschland meldepflichtige Unternehmen?

In Deutschland sind Unternehmen meldepflichtig, wenn sie im Vorjahr oder im laufenden Jahr bestimmte Schwellenwerte der innergemeinschaftlichen Warenbewegungen überschreiten. Diese Schwellenwerte wurden im Jahr 2025 deutlich erhöht, um die Meldepflicht an die aktuellen Handelsvolumina anzupassen:

  • Versendungen (Exporte und innergemeinschaftliche Lieferungen) in andere EU-Mitgliedstaaten: Der Schwellenwert wurde von 500.000 Euro auf 1.000.000 Euro erhöht. Dabei geht es nicht nur um Verkäufe zwischen Unternehmen (B2B) sondern auch um Verkäufe von Unternehmen an Privatpersonen (B2C)
  • Eingänge (Importe, hier innergemeinschaftlichen Erwerb) aus anderen EU-Mitgliedstaaten: Hier wurde der Schwellenwert von 800.000 Euro auf 3.000.000 Euro angehoben.

Betroffene Unternehmen, deren Warenverkehr diese Schwellenwerte überschreitet, sind verpflichtet, Intrastat-Meldungen abzugeben. Wird die Schwelle im laufenden Jahr überschritten, beginnt die Meldepflicht in dem Monat, in dem dies geschieht.

Wichtig ist: Es geht bei der Intrastat-Meldung immer nur um innergemeinschaftliche Warenbewegungen, also nicht um Dienstleistungen.

Da es sich um statistische Meldungen handelt, ergeben sich aus der Meldung keine Zahlungsaufforderungen. Jedoch wird die Nichtabgabe etwaiger Meldungen mit Bußgeldern sanktioniert.

Zusammenfassende Meldung

Man kann daher auch nicht sagen, dass die Intrastat-Meldungen einfache ein erweiterte Zusammenfassende Meldung ist. Anders als zusammenfassende Meldungen enthält die Intrastat-Meldung, sowohl innergemeinschaftliche Lieferungen im B2B als auch im B2C Bereich. In zusammenfassenden Meldungen werden die innergemeinschaftlichen Erwerbe nicht erfasst.

Welche Informationen müssen gemeldet werden?

Eine Intrastat-Meldung umfasst verschiedene Datenfelder, die genaue Informationen über die Warenbewegungen liefern:

  • Warennummer: Die achtstellige Codenummer der Ware gemäß der Kombinierten Nomenklatur (KN).
  • Warenbezeichnung: Eine klare Beschreibung der Ware.
  • Menge: Angabe der Menge in Kilogramm und, falls erforderlich, in zusätzlichen Maßeinheiten.
  • Wert: Der Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer, umgerechnet in Euro.
  • Bestimmungsland: Das Land, in das die Ware versendet wird oder aus dem sie empfangen wird.
  • Art des Geschäfts: Eine Codierung, die den Transaktionstyp beschreibt, z.B. Kauf/Verkauf, Mietgeschäft usw.

Diese detaillierten Informationen ermöglichen es den statistischen Ämtern, ein genaues Bild des innergemeinschaftlichen Warenverkehr innerhalb der EU zu zeichnen.

Meldefristen und Verfahren

Die Intrastat-Meldungen sind monatlich abzugeben. Der Berichtszeitraum ist der Kalendermonat, in dem die Warenbewegung stattgefunden hat. Die Meldungen müssen spätestens am 10. Arbeitstag des folgenden Monats beim statistischen Bundesamt eingegangen sein. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch, beispielsweise über das Online-Portal IDEV des statistischen Bundesamtes.

Sanktionen bei Nichtbeachtung

Unternehmen, die ihrer Meldepflicht nicht nachkommen oder unvollständige bzw. fehlerhafte Meldungen abgeben, können mit Bußgeldern belegt werden. Es ist daher essenziell, die Intrastat-Vorgaben genau zu beachten und die Meldungen fristgerecht einzureichen.

Intrastat-Schwellenwerte in anderen EU-Ländern

Die Schwellenwerte für die Meldepflicht variieren innerhalb der EU und werden von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt. Hier einige Beispiele für das Jahr 2025:

  • Belgien: Eingänge ab 1.500.000 Euro, Versendungen ab 1.000.000 Euro.
  • Bulgarien: Eingänge ab 1.700.000 BGN, Versendungen ab 2.200.000 BGN.
  • Dänemark: Eingänge ab 41.000.000 DKK, Versendungen ab 11.300.000 DKK.
  • Estland: Keine Schwelle für Eingänge, Versendungen ab 350.000 Euro.
  • Finnland: Eingänge und Versendungen jeweils ab 800.000 Euro.

Diese Unterschiede resultieren aus nationalen Gegebenheiten und Handelsvolumina. Unternehmen sollten daher die spezifischen Schwellenwerte des jeweiligen Landes kennen, in dem sie tätig sind.

Praktische Hinweise für Unternehmen

Vor allem im E-Commerce gibt es einige Anbieter, die die Intrastat-Meldungen im Ausland abbilden. Dieses führt zwar erstmal zu Mehrkosten, aber im Verhältnis zum Zeitaufwand diese statistischen Meldungen selbst durchzuführen, sind die Mehrkosten auf jeden Fall überschaubar.

Für die deutschen Meldungen gibt es Online einige Tutorials, die einem für die Bearbeitung weiterhelfen. Aber auch hier kann Euch der Steuerberater bei unterstützen.

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