Viele Unternehmen im E-Commerce sind sich nicht bewusst, dass wahrscheinlich zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet sind. Wer kreative Dienstleistungen, bildene Kunst oder auch eine publizistische Leistung beauftragt, ist verpflichtet, Beiträge an die Künstlersozialkasse (KSK) entrichten. Sogenannte abgabepflichtige Unternehmen. Doch wann genau ist die Abgabe fällig? Wie erfolgt die Anmeldung? Und welche Fristen sind zu beachten? Darauf gehen wir hier im folgenden ein:
Die Künstlersozialkasse die dazu, selbstständige Künstler und Publizisten Zugang zur gesetzlichen Sozialversicherung zu ermöglichen. Normalerweise tragen Arbeitgeber einen Teil der Sozialversicherungsbeiträge ihrer Angestellten. Da selbstständige Kreative jedoch keinen Arbeitgeber haben, finanziert die Künstlersozialabgabe diesen Anteil. Dieses ist im Vergleich zu anderen Selbstständigen bzw. Unternehmern ein erheblicher Unterschied. Denn grundsätzlich zahlen Selbstständige und Unternehmern Ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur gesetzlichen Pflegeversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung vollständig selbst. Insoweit handelt es sich um eine Subvention für Künstler und Publizisten und dient zu deren soziale Sicherung.
Die Künstlersozialversicherung ist ein gehört zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Abgabepflichtige Unternehmen sind unter bestimmten Bedingungen zur Zahlung verpflichtet, insbesondere wenn sie selbstständige Kreative beauftragen. Dazu zählen unter anderem die gezahlten Entgelte für:
Es kommt dabei nicht darauf an, ob bei demjenigen, der die künstlerische Leistung ausführt, eine Versicherungspflicht für Künstler besteht. Es kommt ausschließlich auf die ausgeführte Leistung an und dabei, ob ein kreativer Spielraum vorhanden ist. Wird zum Beispiel eine Website in Auftrag gegeben, so finden sich hier kreative Elemente wieder. Wenn aber hingegen eine Website in Auftrag gegeben wird und es gibt eine vollständige Anweisung, was genau wie auszugestalten ist, hat also der Auftragnehmer nicht den Hauch einer Möglichkeit Dinge selbstständig zu verändern, so wäre es dann keine Leistung, die unter die Künstlersozialabgabe fällt.
Besonderheiten bei GmbHs und UGs als ausführendes Unternehmen:
Ist der Auftragnehmern, also der Ausführende, eine Kapitalgesellschaft, so fallen keine Beiträge an. Wird also die obige Website von einer GmbH oder UG erstellt, so entstehen für den Auftragnehmer keine Künstlersozialabgaben. Das ist eine Besonderheit.
Ist hingegen der Auftraggeber eine juristische Person wie eine GmbH oder UG, so macht es keinen Unterschied. Wichtig zu wissen!
Die KSK unterscheidet zwei Gruppen abgabepflichtiger Unternehmen:
Die Höhe der Abgabe richtet sich nach den Nettohonoraren, die an selbstständige Kreative gezahlt werden Demnach wird die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht mit berücksichtigt.
Die Auftraggebenden Unternehmen müssen ihre Abgabepflicht aktiv melden und ihre Honorare jährlich der Künstlersozialkasse mitteilen. Der Ablauf:
Wie eingangs schon erwähnt, ist die Künstlersozialversicherung für die soziale Absicherung von selbstständigen im Bereich der darstellende Kunst, für bildende Kunst, für Kreative in jedwedem Bereich zuständig und wird in diesem Bereich durch die Künstlersozialabgabe jährlich mit Millionen Euro subventioniert. Hintergrund ist oftmals, dass das erzielte Arbeitseinkommen der Künstler nicht ausreicht, um selbst für die Beiträge der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung aufzukommen.
Mit Blick auf die leeren Kassen der Sozialversicherung bleibt abzuwarten, wie lange dieses noch aufrecht erhalten werden kann. Und andere Unternehmen müssen sich Fragen, warum Sie die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung selbst tragen müssen.
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