
Das OSS-Verfahren vereinfacht die Umsatzsteuer bei Verkäufen in der EU, der innergemeinschaftliche Fernverkäufe – doch es birgt auch viele Fallstricke. Erfahre in diesem Beitrag, wie du als Onlinehändler häufige Fehler vermeidest und worauf du unbedingt achten musst.
Was sind innergemeinschaftliche Fernverkäufe? Damit wird der in EU durchgeführte grenzüberschreitende Handel im Bereich der Endkunden (B2C) bezeichnet. Es bedeutet nicht zwangsläufig, dass Ihr zum Beispiel das Amazon Pan EU Verfahren nutzt und auch im Ausland lagert. Sondern es geht reinweg um den Handel B2C innerhalb der EU.
Seit der Einführung des One-Stop-Shop (OSS)-Verfahrens im Juli 2021 hat sich für viele Onlinehändler einiges verändert. Ziel war es, den grenzüberschreitenden Versandhandel innerhalb der EU steuerlich zu vereinfachen. In der Praxis sorgt das Verfahren jedoch nach wie vor für Unsicherheiten – und mitunter auch für kostspielige Fehler.
In diesem Beitrag erfährst du als Onlinehändler, wie das OSS-Verfahren funktioniert, wann es angewendet werden muss und welche Fallstricke du unbedingt vermeiden solltest.
Das Verfahren betrifft aber nicht nur E-Commerce Händler sondern genauso stationäre Händler, die Waren an Endkunden ins europäische Ausland verkaufen. Wir betreuen einen Optiker, der viele Brillen an niederländische Kunden verkauf. Auch das kann ein Fall vom OSS-Verfahren werden.
Das OSS-Verfahren wurde zum 1. Juli 2021 eingeführt und ist Teil der EU-weiten Mehrwertsteuerreform. OSS bedeutet One Stop Shop und hat das Mini One Stop Shop Verfahren abgelöst. Es richtet sich an Unternehmen, die Waren an Endverbraucher (B2C) in andere EU-Länder verkaufen. Statt sich in jedem einzelnen Land steuerlich registrieren zu müssen, können Händler ihre Umsatzsteuer zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Deutschland melden und abführen.
Bitte verwechselt es nicht mit dem IOSS Verfahren, das ist etwas ganz anderes. Es hat auch nichts mit innergemeinschaftliche Verbringungen zu tun, wo Ware von einem europäischen Lager in ein anderes europäisches Lager verbracht wird.
Es geht immer um Verkäufe aus einem europäischen Land an Endkunden in ein anderes europäisches Land. Also auch um Verkäufe aus dem polnischen Amazonlager (wenn Amazon FBA also Fulfillment By Amazon genutzt wird) an Endkunden in Deutschland.
Grundsätzlich gilt: Bleiben deine grenzüberschreitenden B2C-Umsätze unter 10.000 Euro netto pro Jahr, darfst du weiterhin deutsche Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen ausweisen. Überschreitest du diese Schwelle, bist du verpflichtet, die Umsatzsteuer im jeweiligen Zielland abzuführen – und kannst dazu entweder das OSS-Verfahren nutzen oder dich in jedem Land separat registrieren.
Soweit die Theorie. In der Praxis ist diese 10.000-Euro-Grenze jedoch problematisch.
Beachte: Auch als Kleinunternehmer gilt diese Grenze für Dich. Sofern Du nicht die EU Kleinunternehmerregelung nutzt, schuldest Du auch als Kleinunternehmer im Ausland Umsatzsteuer!
Ein entscheidender Punkt, der häufig übersehen wird: Die Registrierung für das One Stop Shop Verfahren ist nur quartalsweise möglich – im Voraus!
Wenn du im dritten Quartal (Juli bis September) die 10.000-Euro-Grenze überschreitest, musst du spätestens bis zum 30. Juni für das OSS-Verfahren registriert sein. Verpasst du diesen Termin, kannst du dich erst zum vierten Quartal registrieren – und bist gezwungen, dich für das dritte Quartal in jedem betroffenen EU-Land einzeln steuerlich zu registrieren.
Die Folge: enorme Mehrarbeit und zusätzliche Kosten.
Viele Händler gehen davon aus, dass sie sich erst nach Überschreiten der 10.000-Euro-Grenze beim OSS anmelden müssen. Das ist falsch.
Wenn absehbar ist, dass du im kommenden Quartal diese Schwelle überschreitest, musst du dich bereits vorher registrieren. Die OSS-Registrierung gilt dann ab dem Beginn des neuen Quartals – und damit auch die Pflicht, auf allen Rechnungen die Umsatzsteuer des jeweiligen EU-Ziellandes auszuweisen.
Was viele Vergessen: Wenn man über Amazon oder einem anderen elektronischen Marktplatz auch im Ausland lagert, dann ist man zwangsläufig auch im Ausland steuerlich registriert. Dieses ausländischen Lager sind ebenfalls zu registrieren. Dazu werden dann die Amazon FBA Lageradressen benötigt. Sofern das Amazon PAN EU Programm genutzt wird ist jedes Lagerland zu registrieren. Dieses funktioniert auch über das Mein BOP unter dem BPortal von Elster. www.elster.de/bportal --> Mein BOP.
Ein weiterer häufiger Fehler: Manche Händler registrieren sich für das One Stop Stop Verfahren, stellen aber weiterhin Rechnungen mit deutscher Umsatzsteuer aus – weil sie die 10.000 Euro noch nicht überschritten haben. Auch das ist nicht zulässig.
Sobald du registriert bist, musst du für alle relevanten B2C-Lieferungen die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes in Rechnung stellen. Andernfalls deklarierst du die Umsätze falsch – und läufst Gefahr, vom OSS-Verfahren ausgeschlossen zu werden.
Fehlerhafte OSS-Erklärungen oder verspätete Zahlungen können gravierende Folgen haben:
Ein besonders kritischer Punkt: Verspätete oder unbezahlte Umsatzsteuerzahlungen. Mahnungen vom Bundeszentralamt für Steuern oder ausländischen Behörden solltest du unbedingt ernst nehmen.
Diskussionen über Kleinbeträge oder Zahlungsfristen können im schlimmsten Fall zu einem Plattformverlust führen – insbesondere wenn Marktplätze wie Amazon, eBay oder Kaufland.de involviert sind.
Das OSS-Verfahren ist ein gutes und mit Blick auf die Alternativen günstiges Werkzeug für Onlinehändler – wenn man es richtig einsetzt. Wer die Fristen verpasst, Rechnungen falsch ausstellt oder Mahnungen ignoriert, riskiert nicht nur hohe Zusatzkosten, sondern auch den Ausschluss von zentralen Verkaufsplattformen.
Die Umsatzsteuer im E-Commerce ist komplex – vor allem, wenn du in mehrere EU-Länder verkaufst. Als spezialisierter Steuerberater für Onlinehändler unterstütze ich dich dabei, das One Stop Shop Verfahren korrekt und effizient zu nutzen.
Vereinbare jetzt einen Termin – und mach dein Business steuerlich zukunftssicher.
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