Steuerliche Behandlung von Sachspenden aus dem Unternehmen

Sachspenden aus dem Betriebsvermögen sind ein häufiger Weg für Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, wie zum Beispiel einem gemeinnützigen Verein oder einer gemeinnützigen Stiftung zu unterstützen. Allerdings müssen bei diesen unentgeltliche Zuwendungen sowohl umsatzsteuerliche als auch ertragsteuerliche Aspekte beachtet werden.

In diesem Beitrag werden die grundlegenden Punkte erläutert, die bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen zu berücksichtigen sind, einschließlich der unterschiedlichen Behandlung bei bilanzierenden Unternehmen und solchen, die eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen.​

Wichtig ist dabei: Bei Sachspenden handelt es sich immer um freiwillige Zuwendungen. Es gibt keine Gegenleistung für eine Sachspende. Im Falle eine Gegenleistung in Form von Geld oder eines "Gefallens" ist es eine ganz normale Lieferung.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die grundsätzliche Neutralität von Sachspenden. Heißt: Die Sachspenden wirken sind nicht (oder nur geringfügig) auf den Gewinn oder Verlust aus. Ihr könnt also nicht durch eine Sachspende Steuern sparen.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Sachspenden

Unentgeltliche Wertabgabe

Wenn ein Unternehmen Gegenstände aus seinem Betriebsvermögen spendet, handelt es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 1b Umsatzsteuergesetz (UStG). Diese unentgeltlichen Wertabgaben werden umsatzsteuerlich einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt, sofern der gespendete Gegenstand beim Erwerb zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Ziel dieser Regelung ist es, einen unversteuerten Letztverbrauch zu verhindern.​

Sprich: Es soll gewährleistet werden, dass Spenden von Unternehmen, und hier im Speziellen die Sachspenden, nicht dafür genutzt werden können, um eine Besteuerung zu umgehen.

Aus Sicht der Unternehmer sind die aus der Sachspende angefallenen Umsatzsteuer ein großes Thema und oftmals der Hinderungsgrund zu Spenden. Böse behauptet könnte man sagen:

Für das spendende Unternehmen wäre es grundsätzlich einfacher und günstiger entweder den Gegenstand im Unternehmen zu behalten oder auch zu entsorgen anstatt diese Zuwendung steuerlich als Sachspende zu deklarieren.

Warum ergibt sich aus dem nächsten Punkt.

Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei Sachspenden richtet sich nach dem fiktiven Einkaufspreis des gespendeten Gegenstands zum Zeitpunkt der Spende.

Bei selbst hergestellten Gegenständen entsprechen die Selbstkosten dem fiktiven Einkaufspreis. Wenn der gespendete Gegenstand in seiner Verkehrsfähigkeit eingeschränkt ist, beispielsweise durch abgelaufene Mindesthaltbarkeitsdaten oder Mängel, kann die Bemessungsgrundlage entsprechend verringert werden. ​Ist der fiktiver Einkaufspreis des gespendeten Wirtschaftsguts nicht zu ermitteln, muss dieser objektiv geschätzt werden.

Hier ist die Komplexität gut zu erkennen. Neben der Umsatzsteuer die anfällt muss man den fiktiven Einkaufswert ermitteln. Ist dieser fiktive Einkaufswert nicht zu ermitteln, bleibt im Endeffekt nur die Sachgerechte Schätzung. Daher ist die Wertermittlung von Sachspenden alles andere als trivial und niederschwellig. Immerhin werden keine stillen Reserven realisiert 😉

Beispiel für eine geminderte Bemessungsgrundlage anhand des BMF-Schreibens

Ein Händler spendet kurz Waren mit erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern bzw. Retourewaren mit deutliche Spuren an eine gemeinnützigen Verein. Daher kann kann der Einkaufpreis im Zeitpunkt der Sachspende nicht herangezogen werden, da die Beschaffung solcher Waren einen wesentlich günstigeren Einkaufspreis hätten.

Daher wird der fiktive Einkaufspreis als Bemessungsgrundlage herangezogen, jedoch entsprechend gemindert, um den aktuellen Zustand der Waren widerzuspiegeln. ​Man kann sagen, es gilt der Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt der Sachspende.

Ertragsteuerliche Behandlung von Sachspenden

Bilanzierende Unternehmen

Bei bilanzierenden Unternehmen führt die Entnahme eines Gegenstands aus dem Betriebsvermögen zu einer sogenannten Entnahmebuchung. Der Entnahmewert entspricht dem Teilwert (Zeitwert) des Gegenstands zum Zeitpunkt der Entnahme. Dieser Wert wird als Betriebseinnahme erfasst.

Parallel mindert sich das Betriebsvermögen, woraus eine Betriebsausgabe erfolgt.

Ist jetzt der Wert des Gegenstands genauso hoch wie der Einkaufspreis im Zeitpunkt der Anschaffung, ist das Ganze erfolgsneutral.

Beispiel (ohne umsatzsteuerliche Auswirkungen):

Zeitwert der Ware 100,00 Euro --> Einnahme von 100,00 Euro

Warenwert im Zeitpunkt der Anschaffung 100,00 Euro --> Betriebsausgabe von 100,00 Euro

= Keine Gewinnauswirkung

Oder:

Zeitwert der Ware 50,00 Euro --> Einnahme von 50,00 Euro

Warenwert im Zeitpunkt der Anschaffung 100,00 Euro --> Betriebsausgabe von 100,00 Euro

= Verlust von 50,00 Euro

Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Unternehmen, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, müssen Sachentnahmen ebenfalls berücksichtigen. Hierbei wird der Entnahmewert als Betriebseinnahme erfasst. Somit wird ein Ertrag durch die Spende realisiert.

Hier ist wichtig zu verstehen: Beim Einkauf der Ware erfolgte bereits in der Vergangenheit die Gewinnminderung, dass kann auch bereits schon Monate oder Jahre vorher gewesen sein.

Bei der Sachspende wird diese wieder neutralisiert.

Die Sachspende wirkt sich also absolut betrachtet auch hier nicht auf den Gewinn oder Verlust des Unternehmens aus.

Besonderheiten bei Spendenabzug

Spenden durch Einzelunternehmen haben die Besonderheit, dass Sie entweder als Spenden aus dem Betriebsvermögen können abgezogen werden können oder als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung.

Wichtig ist, dass die Spende freiwillig und ohne Erwartung eines besonderen Vorteils erfolgt. Zudem müssen die gesetzlichen Höchstgrenzen für den Spendenabzug beachtet werden. ​

Aufzeichnungspflichten und Nachweise

Unabhängig von der Art der Gewinnermittlung sind Unternehmen verpflichtet, Sachspenden ordnungsgemäß zu dokumentieren. Hierzu zählen insbesondere Angaben zum gespendeten Gegenstand, seinem Zustand, dem Zeitpunkt der Spende und dem Empfänger. Zudem ist eine Zuwendungsbestätigung der empfangenden Organisation erforderlich, um die Spende steuerlich geltend machen zu können.​

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