Umsatzsteuer-Sonderprüfungen

Umsatzsteuer-Sonderprüfungen sind im Bereich des Onlinehandels nicht ungewöhnliches. Dieses ist den unzähligen umsatzsteuerlichen Besonderheiten geschuldet, die in der Praxis häufig zu Problemen führen. 

Diese Umsatzsteuer-Sonderprüfungen sind für uns Tagesgeschäft. Dabei ist zwischen dem tatsächlichen Ort der Lieferung bzw. Sonstigen Leistung und der Rechnungsstellung zu unterscheiden. Hierzu haben wir nachstehend einige Sachverhalte aufgeführt: 

  • Umsatzsteuer-Sonderprüfung aufgrund der Lagerung im Ausland
  • Umsatzsteuer-Sonderprüfung aufgrund von Überschreitung der Lieferschwelle
  • Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei Influencer (Barta Deal) 

Umsatzsteuer-Sonderprüfung aufgrund der Lagerung im Ausland

Der klassische Falle ist hier der Amazon-Händler, der am Programm Mitteleuropa, also der Lagerung der Waren in Polen und Tschechien zugestimmt hat, kann jedoch auch auf das Amazon PAN-EU Programm 1:1 übertragen werden. 

Hier gibt es verschiedenste Problem-Stellungen: 

  • Der Händler hat bereits der Lagerung in Polen und Tschechien zugestimmt, obwohl er noch keine gültige Umsatzsteuer ID von dem jeweiligen Land vorliegen hat
  • Es wird in Polen und Tschechien gelagert, aber es wurde nicht auf die Lieferschwelle verzichtet 
  • Die Rechnungsstellung ist abweichend vom tatsächlichen umsatzsteuerlichen Ort der Lieferung 
  • Es wurden keine Proforma-Rechnungen für die Warenverbringungen zwischen den einzelnen Lagerländern erstellt. 

Sofern die Rechnungen abweichend von dem tatsächlichen umsatzsteuerlichen Ort der Lieferung gestellt wurde oder keine gültige Umsatzsteuer-IDs vorliegen, kommt es zumeist zu einer doppelten Besteuerung mit Umsatzsteuer.  

Den: Die Umsatzsteuer wird auf der einen Seite für die "richtige" Lieferung geschuldet als auch für die Umsatzsteuer, die falsch in den jeweiligen Rechnungen ausgestellt wurde. 

Schlimmstenfalls entsteht nur aufgrund von (im Normalfall steuerfreien) innergemeinschaftlichen Warenverbringungen mehrfach Umsatzsteuer. 

Umsatzsteuer-Sonderprüfung aufgrund der Überschreitung der Lieferschwellen 

Noch immer achten viele Händler nicht auf Ihre Lieferschwellen. Das wird mit Einführung des OSS zum 01.07.2021 hinfällig werden, da aber diesem Zeitpunkt nur noch eine Bagatellgrenze von 10.000 Euro europaweit gilt (nicht mehr pro Land sondern insgesamt). 

Jedoch ist noch immer festzustellen, dass in der Vergangenheit Lieferschwellen überschritten wurden und jetzt zu korrigieren sind. Hier erfolgt die Rechnungsstellung fast immer mit deutscher Umsatzsteuer obwohl diese Rechnungen hätten bereits mit der ausländischen Steuer ausgestellt werden müssen. 

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wird diese Lieferschwellenüberschreitung meist aufgedeckt. Die deutschen Prüfer melden dann den ausländischen Kollegen den Sachverhalt und werden im Rahmen der Amtshilfe tätig. Zu diesem Zeitpunkt wird dann die Umsatzsteuer ein zweites Mal festgesetzt. 

Somit wird die Umsatzsteuer durch die Sonderprüfung sowohl im Inland als auch im Ausland geschuldet.  

Damit eine Erstattung der inländischen Umsatzsteuer erfolgen kann, bedarf es einer Korrektur der nicht korrekt erstellten Rechnungen. Dieses bedeutet in der Praxis die Erstellung einer Storno-Rechnung (mit Bezug auf die bisher falsch gestellte) und einer neuen, richtigen Rechnung.  

Jedoch können diese Korrekturen nicht rückwirkend durchgeführt werden.  

Die Finanzverwaltung geht in einigen Fällen von der Umsatzsteuer-Sonderprüfung auch zu einer vollumfänglichen Betriebsprüfung über. 

Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei Influencer (Barta Deal) 

Erfolgt eine Sonderprüfung bei Influencer so wird hier,  anders als bei Onlinehändler, regelmäßig zu einer regulären Betriebsprüfung über gegangen.  

Der Grund liegt in fast allen Fällen in der nicht erfolgten Aufzeichnung und Deklaration alle Umsätze im Rahmen eines Barta Deal. 

Obwohl das Bundesministerium der Finanzen hierzu einen entsprechenden Leitfaden entwickelt hat, wie und was zu deklarieren ist, wird dieses in der Praxis oft vernachlässigt. 

Sei es Produkte, Reisen oder Dienstleistungen die der Influencer zusätzlich oder anstatt einer Vergütung bekommt (Barta Deal), stellen diese Dinge immer einen sogenannten Sachbezug da, der der Umsatzsteuer, der Einkommensteuer und auch der Gewerbesteuer unterliegt.  

Zur Festsetzung von Gewerbesteuer kommt es allerdings nur, wenn der Gewinn der Influencer über 24.500 Euro liegt. Insoweit besteht eine gewerbesteuerlicher Freibetrag. 

Es ist unerlässlich, alles was man als Gegenleistung erhält zu dokumentieren. Insbesondere bei einem sogenannten Barta-Deal. 

Im Rahmen eines Barta Deal liegt das steuerliche Risiko beim Influencer.  

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